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Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a des ÖPNV-Gesetzes NRW

Selfie im Bus

Mit Wirkung ab 1.1.2011 wurde die Zuweisung einer Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a ÖPNVG NRW an die kommunalen Aufgabenträger zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs als Nachfolgeregelung zum Ausgleich nach § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) eingeführt.
Mindestens 87,5 Prozent der auf einen Aufgabenträger entfallenden Pauschale sind als Ausgleich zu den Kosten einzusetzen, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Die Finanzmittel sind hierzu an alle im Ausbildungsverkehr tätigen Verkehrsunternehmen weiterzuleiten, die Verkehre gem. §§42 oder 43.2 PBefG betreiben. Voraussetzung dafür ist, dass die Verkehrsunternehmen die Gemeinschafts-, Übergangstarife oder den landesweiten Tarif gemäß § 5 Absatz 3 anwenden oder zumindest anerkennen; die von den Verkehrsunternehmen angewendeten Tarife für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs müssen darüber hinaus die Tarife für die entsprechenden allgemeinen Zeitfahrausweise in ihrer Höhe spätestens ab dem 1. August 2012 um mehr als 20 vom Hundert unterschreiten.
Maßstab für die Verteilung des Anteils der Pauschale sind die Erträge im Ausbildungsverkehr des jeweiligen Jahres der Verkehrsunternehmen im Gebiet der jeweiligen Aufgabenträger. Die Zuordnung der Erträge der Verkehrsunternehmen, die im Gebiet mehrerer Aufgabenträger tätig sind, zum jeweiligen Aufgabenträger erfolgt nach dem auf ihn entfallenden Anteil an den vom Verkehrsunternehmen im jeweiligen Jahr insgesamt landesweit erbrachten Wagenkilometern im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43.2 PBefG (u.a.). Für Verkehre, die auf Grund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durchgeführt werden, ist die Zuordnung und Berechnung der Erträge von Verkehrsunternehmen, die im Gebiet mehrerer Aufgabenträger tätig sind, für die Jahre ab 2014 jeweils getrennt vorzunehmen.

Mit Beschluss der Verbandsversammlung vom 27.09.2018 wurde eine angepasste allgemeine Vorschrift für die Ausbildungsverkehr-Pauschale erlassen, welche vor allem im Zusammenspiel mit der ab 2019 greifenden allgemeinen Vorschrift für die Förderung des Sozialtickets eine geänderte Form der Überkompensationskontrolle vorsieht. Diese neuen Regelungen greifen für Bewilligungsverfahren ab dem Jahr 2019. Zum 1.1.2019 wurde diese allgemeine Vorschrift aufgehoben, verbunden mit einer Übergangsregelung für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen, die zum Zeitpunkt der Aufhebung der allgemeinen Vorschrift bestandskräftig genehmigt waren. Für diese Verkehre werden die 11a-Mittel für die verbleibende Laufzeit der Genehmigung weiterhin über die allgemeine Vorschrift vom 27.09.2018 ausgereicht.
Davon abgesehen wird die Ausbildungsverkehr-Pauschale im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen verausgabt.
Mit Satzung vom 16.03.2022 hat der nph die allgemeine Vorschrift für die Auszahlung der Ausbildungsverkehr-Pauschale wieder in Kraft gesetzt. Sie entfaltet Wirkung für alle gemäß PBefG genehmigten und anspruchsberechtigten Verkehre, deren Genehmigung nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erteilt wird.

Die für die Antragstellung bzw. Endabrechnung erforderlichen Formulare sind jeweils rechtzeitig im Downloadbereich verfügbar.


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Ansprechpartnerin

Birgit Proff

Tel.: 05251/1233-30

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