Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a des ÖPNV-Gesetzes NRW
Mit Wirkung ab 1.1.2011 wurde die Zuweisung einer Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a ÖPNVG NRW an die kommunalen Aufgabenträger zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs als Nachfolgeregelung zum Ausgleich nach § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) eingeführt.
Mindestens 87,5 Prozent der auf einen Aufgabenträger entfallenden Pauschale sind als Ausgleich zu den Kosten einzusetzen, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Die Finanzmittel sind hierzu an alle im Ausbildungsverkehr tätigen Verkehrsunternehmen weiterzuleiten, die Verkehre gem. §§42 oder 43.2 PBefG betreiben.
Der nph leitet die Ausbildungsverkehr-Pauschale für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen über eine allgemeine Vorschrift (Satzung) weiter. Für neue Bewilligungsverfahren ist ausschließlich die allgemeine Vorschrift aus 2022 relevant.
Davon abgesehen wird die Ausbildungsverkehr-Pauschale im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen verausgabt.
Die Antragstellung für ein Bewilligungsjahr erfolgt seit dem Erlass der 1. Änderungssatzung vom 15.04.2024 nunmehr zum 31.12. des Vorjahres.
Die für die Antragstellung bzw. Endabrechnung erforderlichen Formulare sind im Downloadbereich verfügbar.
Mindestens 87,5 Prozent der auf einen Aufgabenträger entfallenden Pauschale sind als Ausgleich zu den Kosten einzusetzen, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Die Finanzmittel sind hierzu an alle im Ausbildungsverkehr tätigen Verkehrsunternehmen weiterzuleiten, die Verkehre gem. §§42 oder 43.2 PBefG betreiben.
Der nph leitet die Ausbildungsverkehr-Pauschale für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen über eine allgemeine Vorschrift (Satzung) weiter. Für neue Bewilligungsverfahren ist ausschließlich die allgemeine Vorschrift aus 2022 relevant.
Davon abgesehen wird die Ausbildungsverkehr-Pauschale im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen verausgabt.
Die Antragstellung für ein Bewilligungsjahr erfolgt seit dem Erlass der 1. Änderungssatzung vom 15.04.2024 nunmehr zum 31.12. des Vorjahres.
Die für die Antragstellung bzw. Endabrechnung erforderlichen Formulare sind im Downloadbereich verfügbar.
Downloads
Allgemeine Vorschrift des nph 2022 (84 KB) - pdf
31.05.2024 11:54UhrKunstein, Beatrixfür die Auszahlung der Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom 16.03.2022 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15.04.2024
Allgemeine Vorschrift des nph 2018 (86 KB) - pdf
31.05.2024 11:54UhrKunstein, Beatrixfür die Auszahlung der Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom 27.09.2018 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15.04.2024 (Altregelung)
Mitteilung-UeKK-nph-11a_OeDA.docx (45 KB) - doc
03.03.2023 12:28UhrKunstein, BeatrixVordruck Endabrechnung 11a 2021 (604 KB) - xls
03.03.2023 12:32UhrKunstein, BeatrixDefinition Auszubildende (12 KB) - pdf
31.05.2024 08:39UhrKunstein, BeatrixBerechtigter Nutzerkreis im Sinne der Allgemeinen Vorschrift des nph für die Auszahlung der Ausbildungsverkehr-Pauschale
Vordruck_Antrag-2023_11a_nph.xlsx (388 KB) - xls
03.03.2023 12:27UhrKunstein, Beatrix